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Richtlinien für die Kommissionen und Beiräte beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 19. März 2022


§ 1 Allgemeines

Zur Erfüllung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch Abkommen vom 20. Dezember 2001 (nachfolgend: Abkommen), festgelegten Aufgaben richtet das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (nachfolgend: IMPP) Beiräte und Kommissionen ein.

§ 2 Beiräte

(1) Das IMPP richtet für die Fachbereiche Medizin, Pharmazie, Psychotherapie und Zahnmedizin jeweils einen Beirat ein. Die Beiräte unterstützen das IMPP bei der Berufung der Mitglieder der Kommissionen und informieren das IMPP über gesundheitspolitische Aspekte, die relevant für die Gestaltung der Prüfungen im Zuständigkeitsbereich des IMPP sind.
(2) Dem Beirat für den Fachbereich Medizin sollen fünf, dem Beirat für die Fachbereiche Pharmazie und Zahnmedizin sollen je drei und dem Beirat für den Fachbereich Psychotherapie sollen mindestens drei Mitglieder angehören. Für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2035 können dem Beirat Psychotherapie bis zu acht Mitglieder angehören.
(3) Die Mitglieder werden durch das IMPP berufen. Die Fachgesellschaften, die Fakultäten sowie die Bundesärzte-, die Bundesapotheker, die Bundespsychotherapeutenkammer und der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie sowie die Bundeszahnärztekammer können Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder und ihrer Stellvertretungen beträgt drei Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertretungen erhalten über ihre Berufung eine Urkunde. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder und ihrer Stellvertretungen beginnt zum 01. Januar und endet zum 31. Dezember. Sofern ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, wird ein neues Mitglied nachberufen. Nachberufungen innerhalb einer Amtszeit erfolgen nur bis zu deren Ende. Sie sollen erst erfolgen, wenn ein Vorschlag der Stelle, deren Mitglied vorzeitig ausscheidet oder ausgeschieden ist, vorliegt. Wird von der Stelle, deren Mitglied vorzeitig ausscheidet oder ausgeschieden ist, kein Vorschlag unterbreitet, ist das IMPP berechtigt, bis zum Ende der regulären Amtszeit ein Mitglied auch ohne Vorschlag nachzuberufen.
(5) Vor der Abberufung eines Beiratsmitglieds aus wichtigem Grund ist die vorschlagende Stelle anzuhören.
(6) Die Beiräte sollen mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Beirats oder auf Antrag des IMPP einberufen werden. Das IMPP lädt zu den Sitzungen ein. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Sitzungen der Beiräte können gemeinsam abgehalten werden.
(7) § 9 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(8) Die Beiratsmitglieder sollen jeweils ein, in Ausnahmefällen zwei stellvertretende Mitglieder für die Sitzungen haben. Wer Mitglied und wer stellvertretendes Mitglied sein soll, wird von der vorschlagenden Stelle nach § 2 Abs. 3 bereits bei Unterbreitung ihres Vorschlags an das IMPP mitgeteilt. § 2 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. Die stellvertretenden Mitglieder werden ebenso wie die Beiratsmitglieder zu den Sitzungen geladen.
(9) Stimmberechtigt bei Abstimmungen in den Sitzungen ist grundsätzlich nur das Beiratsmitglied. Kann das Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so können die stellvertretenden Mitglieder das jeweilige Beiratsmitglied bei den Abstimmungen vertreten. Die Stellvertretung ist zwischen dem Beiratsmitglied und dem/n stellvertretenden Mitgliedern abzusprechen und zu koordinieren. Die Übertragung des Stimmrechts eines Beiratsmitglieds auf sein stellvertretendes Mitglied ist dem IMPP vor Beginn der Sitzung, spätestens vor der Abstimmung anzuzeigen. Die stellvertretenden Mitglieder können, ebenso wie die Beiratsmitglieder, entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 2 das IMPP jederzeit über gesundheitspolitische Aspekte, die relevant für die Gestaltung der Prüfungen im Zuständigkeitsbereich des IMPP sind, informieren. Bei der Berufung der Mitglieder der Kommissionen wirken sie nicht mit. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 3 Kommissionen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Abkommens richtet das IMPP entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu den ärztlichen, pharmazeutischen, psychotherapeutischen und zahnärztlichen Prüfungen Sachverständigenkommissionen, Kontrollkommissionen, Überprüfungskommissionen und bei Bedarf Beurteilungs-kommissionen ein.

§ 4 Sachverständigenkommissionen

(1) Die Sachverständigenkommissionen erarbeiten Aufgabenvorschläge in Zusammenwirken mit dem IMPP für die Prüfungen.
(2) Die Anzahl der Sachverständigenkommissionen richtet sich nach den fachlichen Erfordernissen, die durch die Prüfungsstoffkataloge bzw. Gegenstandskataloge der Approbationsordnungen für Ärzte, für Apotheker, für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und für Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Prüfungen vorgegeben sind.
(3) Aufgabengebiet und Zuständigkeitsbereich einer Sachverständigenkommission sollen sich auf eine Prüfung oder einen Teil der durchzuführenden Prüfung erstrecken. In thematisch zusammenhängenden Fachgebieten, insbesondere bei den Prüfungen für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, können Sachverständigenkommissionen gemeinsam tagen oder einzelne Mitglieder einer Kommission fächerübergreifend auch in anderen Kommissionen hinzugezogen werden.

§ 5 Kontrollkommissionen

(1) Die Kontrollkommissionen prüfen die durch die Sachverständigenkommissionen erstellten Prüfungsaufgaben und entscheiden über die Verwendung in den Prüfungen.
(2) Den Kontrollkommissionen gehören jeweils mindestens drei Personen aus der Hochschullehre oder sonst in der Lehre aktive Personen an. Mitglieder der Kontrollkommissionen sollen nicht gleichzeitig Mitglieder von Sachverständigenkommissionen sein.

§ 6 Überprüfungs- und Beurteilungskommissionen

(1) Die Überprüfungskommissionen beurteilen die in einer Prüfung eingesetzten Prüfungsaufgaben vor Feststellung des endgültigen Prüfungsergebnisses. Sie beraten das IMPP hinsichtlich der Berücksichtigung in der endgültigen Feststellung des Prüfungsergebnisses.
(2) Bei Prüfungsaufgaben zur freien Beantwortung (Freitextaufgaben) kann das IMPP zur Ermittlung der als zutreffend anzuerkennenden Antworten und vor Feststellung des endgültigen Prüfungsergebnisses durch eine Überprüfungskommission den Mitgliedern einer jeweiligen Beurteilungskommission die von den Prüfungsteilnehmenden gegebenen Antworten nebst einer Einschätzung des IMPP mitteilen und um fachliche Stellungnahme hinsichtlich der als zutreffend zu beurteilenden Prüfungsleistung bitten. Der Beurteilungskommission sollen mindestens vier Mitglieder der Sachverständigenkommission angehören.

§ 7 Berufung der Kommissionsmitglieder

(1) Bei der Berufung der Kommissionsmitglieder sind die Fach- und Wissensgebiete abzudecken, auf die sich die Prüfungen beziehen. Insbesondere sollen wissenschaftliche Kompetenz, klinische Erfahrung, didaktische Qualifikation und Einbindung in die Lehre, verschiedene Versorgungs- und Einsatzbereiche angemessen repräsentiert werden. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.
(2) Die Berufung der Kommissionsmitglieder erfolgt unter Einbeziehung der Fakultäten, gegebenenfalls den entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften und den Fachbereichen oder Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG und nach Anhörung des betroffenen Beirats durch das IMPP.
(3) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre; kürzere Amtszeiten sind in begründeten Fällen möglich. Wiederberufungen sind möglich. Die Kommissionsmitglieder erhalten über ihre Berufung eine Urkunde. Von der Berufung oder Wiederberufung emeritierter oder pensionierter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer soweit sie nicht mehr in der Lehre tätig sind und sonstiger nicht mehr aktiv in der Lehre tätiger Personen ist in der Regel abzusehen.
(4) Vor Abberufung von Kommissionsmitgliedern aus wichtigem Grund soll der Beirat angehört werden.

§ 8 Sitzungen der Kommissionen

(1) Das IMPP lädt zu den Sitzungen der Kommissionen ein. Die Sitzungen sollen in der Regel als Präsenzveranstaltungen stattfinden. Sie können auch als reine oder teilweise (hybride) Online-Veranstaltungen durchgeführt werden. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen
(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder einer Kommission hat das IMPP zu einer Sitzung einzuladen. Zwischen Antrag und Sitzung dürfen nicht mehr als acht Wochen liegen.
(3) Das IMPP bereitet die Sitzungen der Kommissionen vor.
(4) Die Leitung der Sitzungen der Kommissionen obliegt dem IMPP.
(5) An den Sitzungen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IMPP teilnehmen.
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten über fachliche Fragen entscheidet die Leitung der Sitzung.
(7) Über die Sitzungen fertigt das IMPP Aufzeichnungen an.
(8) Die Mitglieder der Kommissionen können aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin bestimmen, der/die Anliegen der Kommission gegenüber dem IMPP vertritt.
(9) Zu den Sitzungen der Kommissionen können insbesondere bei der Einführung neuer Prüfungsformate oder vergleichbaren Neuerungen sachverständige Personen beratend hinzugezogen werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Kommissionsmitglieder

(1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Geheimhaltung der Inhalte der Sitzungen und der erarbeiteten Prüfungsaufgaben verpflichtet.
(2) Den Mitgliedern der Kommissionen werden vom IMPP die entstandenen notwendigen Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz erstattet und Sitzungsgeld, das durch das IMPP nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird, gezahlt.
(3) Die Mitglieder der Kommissionen erhalten neben den Leistungen in Abs. 2 eine pauschale Aufwandsentschädigung, die durch das IMPP nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 19. März 2022 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien für die Kommissionen und Beiräte beim IMPP vom 10. Juli 2021.